Verwendung von Biozid-Produkten: neue TRGS 540

Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe beschreibt die Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“ mit Datum vom 11. September 2025 bekannt gemacht (GMBl 2025 S. 873).

Diese TRGS konkretisiert den Abschn. 4a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) „Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln“. Die Regelungen dieser TRGS richten sich an Arbeitgeber und gelten für die Verwendung aller Biozid-Produkte unabhängig von ihrer Einstufung und ihrer Produktart.

Es werden die allgemeinen Anforderungen (Grundanforderungen) an die Verwendung von Biozid-Produkten beschrieben, um die ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten zu gewährleisten. Die TRGS 540 legt die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation der Verwender von Biozid-Produkten fest, die aufgrund der Einstufung oder Zulassungsbedingungen vorgeschrieben sind. Sie gilt auch für das Öffnen begaster Transporteinheiten.

Es werden zwei weitere TRGS vorbereitet, die auf der TRGS 540 aufbauen und weitergehende Anforderungen an die sachkundepflichtige Verwendung von Biozid-Produkten sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten konkretisieren werden:

  • TRGS 541 „Verwendung von Biozid-Produkten – Sachkundepflicht“
  • TRGS 542 „Begasungen“; diese TRGS wird auch Anwendung finden bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die als Begasungsmittel zugelassen sind und für Begasungen verwendet werden. 

Die TRGS 540 findet keine Anwendung auf Produkte mit biozider Wirkung, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Produkte-Verordnung), sondern anderen Rechtsnormen unterliegen. Es wird jedoch empfohlen, bei Verwendung dieser Produkte die in den drei o.g. TRGS beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Zudem ist die TRGS 540 nicht auf die Herstellung und das Inverkehrbringen (Handel und Abgabe) von Biozid-Produkten anzuwenden.

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