Die Technische Regel für Gefahrstoffe regelt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 507 „Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern“ mit Datum vom 10. September 2025 in neuer Fassung bekannt gemacht (GMBl 2025 S. 806). Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe März 2009.
Die TRGS 507 gilt bei folgenden Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist:
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorgenommen werden und explosionsgefährdete Bereiche entstehen, die nicht in Zonen eingeteilt sind, sodass die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und vorzunehmen sind. Das trifft insbesondere für zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten zu, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss.
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