TRGS erweitert und ergänzt

Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überarbeitet. Sie betreffen u.a. Betriebsanweisungen und die Gefährdungsbeurteilung anhand verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien.

Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Danach ist den Arbeitnehmern eine schriftliche Betriebsanweisung am Arbeitsort zugänglich zu machen. Die TRGS beschreibt, inwiefern arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte auszusehen haben. Sie dienen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren, Brand- und Explosionsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Auch der Zugang zu Sicherheitsdatenblättern, die mündliche Unterweisung sowie das Recht auf eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach GefStoffV sind näher beschrieben.

 

"Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" sind Gegenstand der geänderten und ergänzten TRGS 420. Sie erläutert die Anwendung, Aufstellung und Aufnahme der Kriterien durch den Arbeitgeber. Neben praxisgerechten Entscheidungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung enthält sie auch eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle.

 

Beide TRGS sind auf den Stand vom 2. Juli 2009 gebracht worden. Geändert und ergänzt wurde zudem auch die TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" sowie die Bekanntmachung 220 "Sicherheitsdatenblatt". Alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abrufbar.

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