TRGS 726 künftig TRGS 746

Die bisherige TRGS 726 „Ortsfeste Druckgasbehälter“ wird den neuen Titel „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ und eine neue Nummer erhalten.

(mih) Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte bei seiner 58. Sitzung am 2. und 3. Mai 2016 u.a. beschlossen, die bisherige Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 726 „Ortsfeste Druckgasbehälter“ (= Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3146) zu ändern. Sie liegt nun in neuer Fassung als TRGS 746/TRBS 3146 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ im Entwurf vor.

In die Neufassung wurden insbesondere Anforderungen für Füllanlagen und die spezifischen Anforderungen für Flüssiggas eingearbeitet. Die einzelnen Kapitel wurden dadurch länger, daher wurde auch neu strukturiert, einige Aspekte sind in neuen Nummern zusammengeführt worden (z.B. die Anforderungen an Meldeeinrichtungen und Not-Aus-Systeme). Die Ausrüstung und die Aufstellung sind in separaten Kapiteln abgehandelt.

Viele der Anforderungen für Füllanlagen sind äquivalent zu den bereits in der bisherigen TRBS 3146/TRGS 726 enthaltenen Anforderungen. Sie sind nicht explizit ergänzt worden, sondern ergeben sich durch die entsprechend geänderte Begriffsbestimmung für ortsfeste Druckanlagen für Gase. Nur wo Anforderungen sich explizit nur auf bestimmte Teile der ortsfesten Druckanlage für Gase beziehen (z.B. auf die Behälter oder die Füllanlage), werden diese dann auch explizit genannt.

Zahlreiche Anforderungen für Flüssiggas sind schon jetzt durch die TRBS 3146/TRGS 726 abgedeckt, die spezifischen Ergänzungen halten sich daher im Rahmen.

Als Folgeänderung werden in der TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ zwei Verweise auf die bisherige TRGS 726/TRBS 3146 aktualisiert.

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