Die Technische Regel für Gefahrstoffe gilt zum Schutz bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“ mit Datum vom 2. März 2026 bekannt gemacht (GMBl 2026, S. 300).
Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle (siehe Abschn. 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube nach Abschn. 2.3 TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ freigesetzt werden.
Wesentliche Änderungen betreffen:
Die Neufassung ersetzt die Ausgabe vom 13. Februar 2008 (GMBl 2008, S. 278).
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