TRGS 510 veröffentlicht

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ liegen in aktualisierter Fassung vor.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Neufassung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 22/2013 auf Seite 446 bekannt gemacht. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte im November 2012 beschlossen, die TRGS 510 zu ändern und umfassend zu überarbeiten. Sie steht auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download zur Verfügung.

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung unter bestimmten Bedingungen ein.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Die bisherigen Kleinmengenregelungen wurden von Anlage 9 in Nummer 4 überführt.
  • In Nummer 4.1 finden sich jetzt die allgemeinen Grundsätze sowie in Nummer 4.2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen. Werden die in Nummer 4.3.1 Absatz 1 aufgeführten Mengen überschritten, müssen die Gefahrstoffe in einem eigenen Lager gelagert werden. Die Vorschriften wurden den Bedürfnissen der Praxis angepasst, deutlich präzisiert und konkretisiert; eine relevante Änderung des Sicherheitsniveaus ist damit nicht verbunden.
  • Die Vorschriften zur Lagerung von Gasen wurden grundlegend überarbeitet, fehlende Regelungen der technischen Regel Druckgase wurden übernommen, desgleichen für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen.
  • Die verbale Beschreibung der Lagerklassen der bisherigen Anlage 4 wurde in den Zuordnungsleitfaden der bisherigen Anlage 5 integriert und als neue Anlage 4 angefügt.
  • Die bisherige Anlage 6 wurde gestrichen, da das Löschwasserrückhaltekonzept auf Umweltvorschriften beruht und keine Grundlage im Gefahrstoffrecht hat.
  • Die in der bisherigen Anlage 8 aufgeführten besonders stark oxidierenden und reaktionsfähigen Stoffe werden einer Evaluierung zugeführt und anschließend in die neue Anlage 6 aufgenommen.

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