TRGS 509: Bekanntmachung im November

Die BAuA hat einen überarbeiteten Entwurf der neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 509 zur Verfügung gestellt.

(mih) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat einen überarbeiteten Entwurf der neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ zum Download bereitgestellt. Der neue Entwurf enthält gegenüber der Fassung vom Mai dieses Jahr keine wesentlichen Änderungen, liegt aber jetzt im TRGS-üblichen Lay-out vor.

Diese Fassung ist noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht – mit der Bekanntmachung, die derzeit vorbereitet wird, ist voraussichtlich im November zu rechnen – und somit vorläufig. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte die neue TRGS bei seiner 54. Sitzung am 19. und 20. Mai 2014 beschlossen.

Diese TRGS wird insbesondere für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien gelten, einschließlich

  • des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,
  • der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,
  • des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,
  • des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner oder gleich 55 °C in ortsbeweglichen Behältern,
  • der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder
  • der Instandhaltungsarbeiten.

Folgende, in der TRGS näher bestimmte Stoffe, Anlagen und Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich: Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, das Lagern von Gasen (einschließlich verflüssigte Gase), Schüttgüter in loser Schüttung in Lagerhallen, Tankstellen und Füllanlagen sowie das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen.

Die neue TRGS 509 wird in der November-Ausgabe von „gefährliche ladung" im Rahmen des jährlichen Updates der Vorschriften für die Lagerung von Gefahrstoffen vorgestellt und erläutert.

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