TRGS 400 in neuer Fassung
Diese Technische Regel für Gefahrstoffe beschreibt, wie vorzugehen ist, um nach § 6 GefStoffV Informationen zu ermitteln und Gefährdungen zu beurteilen.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit Datum vom 11. Juli 2017 in neuer Fassung bekannt gemacht (GMBl 2017 S. 638). Diese Ausgabe Juli 2017 ersetzt die Ausgabe Dezember 2010 (GMBl 2011 S. 19), die später geändert und ergänzt wurde (zuletzt: GMBl 2012 S. 715).
Die TRGS 400 beschreibt, wie vorzugehen ist, um nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Informationen zu ermitteln und Gefährdungen zu beurteilen. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. Die wichtigsten Änderungen sind:
- neue Nummer „Verantwortung und Organisation“ eingeführt
- Nrn. 5 und 6 zusammengefasst
- physikalisch-chemische Gefährdungen aufgenommen
- Hinweise darauf, wie sich Datenlücken im Sicherheitsdatenblatt erkennen lassen
- Klarstellungen bezüglich Fachkunde
- Beispiele für nicht geringe Gefährdung aufgenommen
- berücksichtigt, dass TRGS oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) direkt angewendet werden können, während bei allen anderen Handlungsempfehlungen Anh. 2 heranzuziehen ist.

