Regelungen zum Ex-Schutz
Die TRGS 722 wurde aktualisiert und enthält nun mehr Hinweise zu Gefahren von Stäuben.
(fu) Die TRGS 722 (inhaltsgleich mit TRBS 2152 Teil 2) konkretisiert die Anforderungen, mit denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden oder eingeschränkt werden kann. Sie gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen und in der neuen Fassung ausdrücklich auch für Tätigkeiten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Explosionsgefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu treffen, mit denen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt wird.
Zu den Explosionsschutzmaßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre verhindern oder einschränken, gehören:
- Vermeiden oder Einschränken von Stoffen, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können
- Verhindern oder Einschränken explosionsfähiger Atmosphäre im Innern von Anlagen und Anlagenteilen
- Verhindern oder Einschränken gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen
- Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen oder Anlagenteilen
- Beseitigen von Staubablagerungen in der Umgebung von staubführenden Anlagen und Anlagenteilen sowie Behältern
In der aktuellen Fassung wurde die Tabelle der Grenzwerte für die Intertisierung brennbarer Gase und Dämpfe um rund ein Dutzend Stoffe erweitert.
Die Hinweise zum Verhindern oder Einschränken gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (Kapitel 2.4) wurden ergänzt und stärker differenziert. So gibt es zum einen Maßnahmen, die für Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten geeignet sind und zum anderen Hinweise für das Auftreten von Stäuben.

