REACH: Neue Anforderungen für Registrierung
Wer Stoffe nach REACH-Verordnung registriert, muss ab 14. Oktober neue Anforderungen an die Informationen beachten.
(fu) Die Europäische Kommission hatte die Anh. VI bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) u.a. mit der Verordnung (EU) 2022/477 vom 24. März 2022 geändert (ABl. L 98 S. 38). Wer Stoffe nach REACH registriert, muss demnach ab 14. Oktober 2022 neue Anforderungen an die Informationen beachten.
Anwender müssen sich dabei besonders auf folgende Bereiche konzentrieren:
Anforderungen und spezielle Vorschriften für die Adaptierung von:
- In-vitro- und In-vivo-Mutagenitätsstudien inkl. einer genaueren Beschreibung für die Notwendigkeit, weitere Studien vorzunehmen;
- Studien zur Abklärung der Reproduktionstoxizität inkl. genauerer Vorgaben zur Durchführung sowie eine genauere Beschreibung der Notwendigkeit, weitere Studien vorzunehmen;
- Studien zur Abklärung der gewässergefährdenden Eigenschaften inkl. genaueren Vorgaben zur Durchführung von Kurz- und Langzeitstudien;
- Studien zur Abklärung der Wirkungen, z.B. von Abbauprodukten auf Organismen im Boden, inkl. genaueren Vorgaben zur Durchführung von Kurz- und Langzeitstudien sowie die Notwendigkeit zur Untersuchung von Abbau- und Umwandlungsprodukten.
Alleinvertreter müssen weitere Details zu Herstellern aus Drittstaaten bereitstellen. Dazu hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) weitere Informationen bereitgestellt: „Only representatives must declare their non-EU manufacturers“ und das Handbuch „Only representatives: How to ensure that your account represents only one non-EU manufacturer“.
Anmelder bestimmter Stoffe müssen weitere Informationen für diese Stoffe bereitstellen:
- Beschreibung der Zusammensetzung von Stoffen, Nanoformen oder Gruppen von Nanoformen in Verbindung mit den Informationsanforderungen gemäß Anh. VII bis X;
- neue Anforderungen für das Beschreiben von Kristallstrukturen und Zusammensetzungen von Stoffen mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien (UVCB);
- Klarstellungen zur Beschreibung von Bestandteilen, Verunreinigungen und Zusätzen sowie Analysemethoden.

