Damit soll die finanzielle Tragfähigkeit der ECHA verbessert und sichergestellt werden. Für KMU soll es Ausnahmen geben.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Gebühren und Entgelte angepasst, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichten sind. Dies geschieht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 vom 15. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2067, 16.10.2025), um die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 zu ändern.
Die Änderung ist eine von mehreren Maßnahmen, um die finanzielle Tragfähigkeit der ECHA zu verbessern und sicherzustellen. Zudem wird damit die Inflationsrate berücksichtigt. Um die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu wahren, soll diese Inflationsanpassung nicht für Gebühren und Entgelte gelten, die KMU an die ECHA zu entrichten haben.
Die Neuerungen treten am 5. November 2025 in Kraft. Davon ausgenommen sind bestimmte Regelungen, die KMU betreffen und erst ab 5. Februar 2027 gelten.
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