REACH-Fristen einhalten

Noch bis 1. Dezember 2008 läuft die Frist zur Vorregistrierung nach REACH. Danach dürfen Altstoffe ("Phase-in-Stoffe"), die nicht vorregistriert worden sind, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Nach der fristgerechten Vorregistrierung eines Stoffes bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) können  Unternehmen für die eigentliche Registrierung die gesetzlich garantierten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren nutzen. Diejenigen, die die Vorregistrierungsfrist jedoch ungenutzt verstreichen lassen, riskieren ihre Geschäftsgrundlage, warnte der Verband der Chemischen Industrie (VCI). Denn danach gelte das Prinzip: "Ohne Daten kein Markt." Die REACH-Verordnung schreibt vor, dass in einem solchen Fall Herstellung oder Import eines Stoffes erst dann erlaubt sind, wenn die vollständigen Registrierungsunterlagen eingereicht worden sind, die sehr viel mehr Daten und umfangreiche Angaben von den Unternehmen erfordern.

 

Überlastungen der Informationstechnik auf Seiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki hätten vor allem in den letzten Wochen viele Unternehmen daran gehindert, ihre Stoffe vorregistrieren zu lassen. Inzwischen laufe das IT-System jedoch schneller und stabiler.

 

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihren Internetseiten umfangreiche Informationen zur Vorregistrierung zusammengestellt. Unter anderem ist dort eine Entscheidungshilfe erhältlich: Mithilfe weniger Fragen lässt sich abschätzen, ob und inwiefern ein Unternehmen von REACH betroffen ist.

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