REACH - Geänderte Informationsanforderungen
Eine Verordnung will mehr Klarheit schaffen und präzisieren, welche Informationen REACH-Registranten vorzulegen haben
(ur) Mit der Verordnung (EU) 2022/477 mit Datum vom 24. März 2022 wurden die Anhänge VI bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert (ABl. 2022 L 98 S. 38).
Registranten sollen damit mehr Klarheit erhalten, welche Informationen sie einreichen müssen.
Dies betrifft die in Anhang VI Abschnitt 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen zu allgemeinen Angaben über den Registrierungspflichtigen und die für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen Informationen, die ein Registrierungspflichtiger zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegen hat.
Weiter wurden einige spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X der Verordnung geändert, um die Terminologie der Einstufung gefährlicher Stoffe an die in Anhang I, Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendete Terminologie anzupassen.
En detail betreffen die Änderungen in
- Anhang VII die spezifischen Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen zur Mutagenität und aquatischen Toxizität,
- Anhang VIII die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen,
- Anhang IX die Informationsanforderungen für Mutagenitätsprüfungen,
- Anhang X bestimmte Informationsanforderungen zur Mutagenität, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität sowie Angaben zur Ökotoxizität.
Insgesamt sollen mit den Änderungen bestimmte Standarddatenanforderungen und spezifische Vorschriften für deren Abweichungen präzisiert und die Rechtssicherheit der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bereits angewandten Bewertungsverfahren erhöht werden. Möglicherweise müssen infolge der Änderungen bestimmte Registrierungsdossiers aktualisiert werden.
Die Verordnung tritt am 14. April 2022 in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Oktober 2022.

