Qualifikationsanforderungen für Leitungsfunktionen in Zwischenlagern

Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlagern)

(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat die Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlagern) bekannt gemacht (GMBl 2019 S. 667).  
Die für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das BMU sind im Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – am 6./7. Juni 2019 übereingekommen, die „Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)“ in der Fassung vom 6. Mai 2019 in Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Zwischenlager als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Zwischenlager im Sinne dieser Richtlinie sind ortsfeste Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 AtG darf eine Genehmigung für ein Zwischenlager nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Zwischenlagers verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.
Die jetzt veröffentlichte Richtlinie unterscheidet die verantwortlichen Personen in ihrer Funktion nach

  • Leiter des Zwischenlagers (s. Ziffer 1.4.1),
  • Fach- und Teilbereichsleiter (s. Ziffer 1.4.2),
  • Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung (s. Ziffer 1.4.3)

als verantwortliches Fach- und Führungspersonal und sonstigem verantwortlichem Personal, zu dem die Funktion des Leiters vom Dienst (s. Ziffer 1.4.4) gehört. Als allgemeine Anforderungen an Fach- und Führungspersonal nennt die Richtlinie

  • ein abgeschlossenes Studium in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach (Diplom, Master, Bachelor oder vergleichbar),
  • eine Fachausbildung im Strahlenschutz,
  • Kenntnisse im Brand- und Arbeitsschutz.

Hinzukommen, je nach Funktion, weitere (anerkannt nachweisbare) Anforderungen und praktische Erfahrungen. Darüber hinaus sind das verantwortliche Zwischenlagerpersonal und deren Stellvertreter verpflichtet, ihr Fachwissen auf dem erforderlichen Stand zu halten. Die Richtlinie nennt dazu verschiedene Maßnahmen, von Lehrveranstaltungen bis hin zum Selbststudium. Die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde sind zu dokumentieren und werden der Aufsichtsbehörde einmal jährlich in Form eines Berichts angezeigt.

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