Pyrotechnik Lagerverordnung überarbeitet

Wie in Österreich Pyrotechnik gelagert werden muss

(ur) Im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 27. April 2023 wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023) bekannt gemacht (BGBl. II Nr. 130/2023).

Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen. Diese Verordnung ist seit dem 1. Mai 2023 in Kraft. Zuletzt wurde die Pyrotechnik-Lagerverordnung im Jahr 2015 geändert
(BGBl. II Nr. 133/2015).

Neben Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen enthält die Verordnung „Allgemeine Bestimmungen“ (2. Abschnitt), Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen (3. Abschnitt), Lagerung unter vereinfachten Bedingungen (4. Abschnitt) sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen (5. Abschnitt). Darüber hinaus bezieht sich die Verordnung auch auf das ADR: Nach § 4 Absatz 2 der Verordnung dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze – ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen – nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.

Explizit liegt keine Lagerung vor, „wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden“ (§ 2 Absatz 3 Nr. 1).

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