POP-Verordnung korrigiert
Redaktionelle Änderungen der Verordnung zu persistent organischen Schadstoffen (POP-Verordnung)
(ur) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist mit Datum vom 09.06.2020 eine Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe veröffentlicht worden (ABl. 2020 L 179I S. 4).
Die Korrekturen sind geringfügiger redaktioneller Art. So wird beispielsweise bei einigen Einträgen im Anhang I Teil A die Quellenangabe „Richtlinie 2011/65/EG“ korrigiert durch „Richtlinie 2011/65/EU“. Weitere kleinere Korrekturen beziehen sich ebenfalls auf Anhang I Teil A.
Persistente organische Schadstoffe (POP) sind organische Stoffe, die in der Umwelt verbleiben, sich in lebenden Organismen ansammeln und eine Gefahr für Gesundheit und Umwelt darstellen. Sie können durch Luft, Wasser oder wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg transportiert werden, und sie können Regionen erreichen, in denen sie noch nie hergestellt oder verwendet wurden.
POP sind weltweit durch das Stockholmer Übereinkommen und das Aarhus-Protokoll geregelt. Diese Rechtsvorschriften werden in der Europäischen Union durch die POP-Verordnung umgesetzt.

