PFAS in Feuerlöschschäumen
Mit einer Änderung von Anh. XVII REACH legt die Europäische Kommission Übergangszeiträume fest.
(mih) Die Europäische Kommission hat den Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert – hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/1988, 3.10.2025), die am 23. Oktober 2025 in Kraft getreten ist.
In Anh. XVII REACH wird der neue Eintrag 82 hinzugefügt: „Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I).“ Die wichtigsten Änderungen fasst Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, wie folgt zusammen:
Betroffen sind PFAS in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration in Summe ≥ 1 mg/L; das muss eine Analyse ergeben. Diese dürfen grundsätzlich ab dem 23. Oktober 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht bzw. verwendet werden (Abs. 1).
Ausgenommen sind Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), perfluorierte Carbonsäuren (PFCA) und Undecafluorhexansäure (PFHxA) – jeweils einschließlich deren Salze und verwandte Verbindungen bzw. Kombinationen davon –, weil deren Inverkehrbringens- und Verwendungsverbote ja bereits geregelt sind (Abs. 2).
Ausnahme von Abs. 1: PFAS in Feuerlöschschäumen mit einer Konzentration in Summe ≥ 1 mg/L dürfen in stationären Feuerlöschanlagen von Betriebsbereichen, die in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (StörfallV) fallen, ab dem
- 23. Oktober 2026 nur noch dann verwendet werden, wenn der Schaum zum Löschen entzündbarer Flüssigkeiten benötigt wird;
- 23. Oktober 2035 überhaupt nicht mehr verwendet werden
(Abs. 6 Satz 1 c) und Abs. 7 Satz 1 a)).

