Online zur Sachkunde

Online-Kurse zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung

(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat mit Datum vom 7. Dezember 2021 im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung veröffentlicht (BAnz AT 20.01.2022 B4).

Damit werden die „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ mit Ergänzungen der Nummern 4 und 4.1 angepasst, um auch die Möglichkeit von Online-Kursen im notwendigen Rahmen aufgrund aktueller Entwicklungen einzuräumen und Klarstellungen zu Fortbildungen bei eingeschränkter Sachkunde vorzunehmen. Die nun im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung berücksichtigt entsprechende von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) am 17. März 2021 und am 22. September 2021 beschlossene Aktualisierungen.

Hintergrund:
Derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische in den Verkehr bringt, muss seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachweisen. Das Verfahren dazu – u.a. wer der Sachkunde bedarf und wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird – ist in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) festgelegt. Der Nachweis der Sachkunde erfordert, dass die betreffende Person entweder eine der in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen besitzt oder eine Prüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bestanden hat.

Allerdings waren die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und erforderliche Fortbildungsveranstaltungen, um die Sachkunde aufrechtzuerhalten, nicht im Detail geregelt. Um diese Anforderungen weitgehend zu harmonisieren, haben die zuständigen obersten Landesbehörden und das BMU „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ aufgestellt (Bekanntmachung des BMU vom 17. Mai 2018, BAnz AT 08.06.2018 B3). Sie wurden von der BLAC am 21. März 2018 beschlossen.

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