Neue TRGS 727 als Entwurf

Die Technische Regel für Gefahrstoffe gilt, um u.a. Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen zu beurteilen und zu vermeiden.

(mih) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat den Entwurf der neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen veröffentlicht. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte sie bei seiner 57. Sitzung im November vergangenen Jahres beschlossen. Sie ist noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht und somit vorläufig.

Die TRGS 727 gilt, um Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen zu beurteilen und zu vermeiden. Sie gilt zudem, um Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren auszuwählen und vorzunehmen. Das betrifft u.a. auch das Befüllen oder Entleeren von Umschließungen (wie Tanks, IBC, Fässer, Kanister und Säcke) beispielsweise mit Schläuchen für Flüssigkeiten oder Schüttgüter. Liegt aufgrund getroffener Maßnahmen, z.B. Inertisierung, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor, sind Maßnahmen nach dieser TRGS nicht notwendig.

Die neue TRGS 727 ersetzt die bisherige Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2153 und schreibt sie fort. Anlass für die Fortschreibung der bisherigen TRBS 2153 bestand aus folgenden Gründen:

  • Die bisherigen Anforderungen an die pneumatische Förderung von Schüttgütern sind nach aktuellen Forschungsergebnissen nicht ausreichend, um das Auftreten von Zündquellen sicher zu verhindern.
  • Eine Anpassung an den Stand der Technik war erforderlich, z.B. die Möglichkeit, Modellrechnungen vorzunehmen, um die Zündgefahr von Schüttgütern zu beurteilen, oder die Harmonisierung von Grenzwerten mit aktuellen internationalen Normen (insbesondere IEC 60079-32-1:2013).
  • Es waren neue Entwicklungen zu berücksichtigen, z.B. der Einsatz von Biokraftstoffen oder eine neue Einteilung von Schlauchtypen für Flüssigkeitstransport.
  • Häufig missverstandene Passagen der Regel wurden präzisiert, und es wurden Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen.
  • Vollständig neu sind die Abschnitte zum Einsatz von Rohren und Schläuchen bei Schüttgütern und zu Filterelementen in Staubabscheidern sowie der Anhang „Rohre und Schläuche für den pneumatischen Transport von Schüttgütern“.

Die TRGS 727 beruht auf der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 132 des Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der AGS hat die Inhalte der BGR 132 in Anwendung des Kooperationsmodells nun als TRGS in sein Regelwerk übernommen.

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