Neu: TRGS 723 und TRGS 724

Zwei neue Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zum Thema explosionsfähige Gemische

(ur) Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zwei neue TRGS bekannt gemacht:

  • TRGS 723 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ (GMBl 2019 S. 638) ersetzt die gleichnamige Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2152 Teil 3, Ausgabe September 2009, GMBl Nr. 77 S. 1583, die hiermit aufgehoben wird.
  • TRGS 724 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“ (GMBl 2019 S. 656) ersetzt die gleichnamige TRBS 2152 Teil 4, Ausgabe Februar 2012, GMBl 2012 S. 387, die hiermit aufgehoben wird.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

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