Merkblätter zur Lagerung von Gefahrstoffen

Die BG RCI hat auf Basis der TRGS 510 zwei neue Merkblätter erarbeitet, die sich mit der Lagerung von verpackten Gefahrstoffen befassen.

(mih) Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) hat zwei neue Merkblätter der M-Reihe „Gefahrstoffe“ erarbeitet, die sich mit der Lagerung von Gefahrstoffen befassen.

M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen“, November 2013, 79 Seiten: Das Merkblatt soll Betreibern von Lagern dabei helfen, Chemikalien sicher zu lagern. Grundlage ist die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, welche die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert.

Der Anwendungsbereich der Broschüre entspricht der TRGS 510. Betrachtet wird das Lagern chemischer Stoffe, Gemische sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn diese in Verpackungen gelagert werden. Werden Packmittel oder technische Materialien zusammen mit chemischen Produkten gelagert, so sollten auch diese Lagergüter mit berücksichtigt werden.

M 063 „Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen“, November 2013, 108 Seiten: Dieses Merkblatt beruht im Wesentlichen auf den Inhalten der TRGS 510. Die Aussagen sind teilweise ergänzt durch Anmerkungen, welche die Sicht der BG RCI wiedergeben. Um die Anwendung insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben zu erleichtern, sind die Inhalte in Fragenform dargestellt. Widersprüche zur TRGS 510 sind hierdurch nicht beabsichtigt.

Dieses Merkblatt richtet sich nicht nur an Vorgesetzte, sondern soll auch Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärzten, Betriebsräten und allen anderen Beschäftigten als Informationsquelle dienen, u.a. bei der Gefährdungsbeurteilung.

Nicht behandelt ist die Lagerung von Stoffen mit den Eigenschaften explosiv, selbstzersetzlich, radioaktiv und ansteckungsgefährlich. Die Lagerung von Abfällen sowie von organischen Peroxiden und umweltgefährlichen Stoffen wird nur angerissen, hier sind weitere einschlägige Vorschriften zu beachten.

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