Meldepflicht kommt später

Der Termin zur Einführung  harmonisierter Meldungen zu Verbrauchergemischen an Giftinformationszentren soll verschoben werden

(ur) Wie künftig Informationen zu gefährlichen Gemischen für die medizinische Notfallversorgung an Giftinformationszentren gemeldet werden sollen, regelt Anhang VIII der CLP-Verordnung. Ursprünglich sollten die Vorschriften für die harmonisierten Meldungen an Giftinformationszentren für Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Nun hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung entworfen, der diesen Termin um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 verschiebt, wie die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) bekannt gibt. Die Änderung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Anwendungsfristen für die Meldung von Gemischen für professionelle Anwender und industriell genutzte Gemische werden dadurch nicht berührt. Auch die Übergangsfrist bis 2025 für nach nationalen Regelungen gemeldete Gemische ändert sich nicht.

Bei der Lösung zu den von Interessengruppen geäußerten Bedenken zur Durchführbarkeit der Meldepflichten mache die Kommission Fortschritte. Eine weitere Änderung von Anhang VIII sei deshalb für 2020 zu erwarten, heißt es in der ECHA-Meldung weiter.

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