Klarstellungen zu CLP-Notfallinformationen

Leitlinien zur Reaktion auf gesundheitliche Notfälle nach Anhang VIII der CLP wurden überarbeitet

(ur) Die überarbeitete Ausgabe (Version 5) der Leitlinien zur Reaktion auf gesundheitliche Notfälle nach Anhang VIII der "Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" (CLP) klärt bestehende Interpretationen und korrigiert kleinere Fehler. Es wurden keine Änderungen an bestehenden Bestimmungen und Verpflichtungen eingeführt.

Insbesondere werden in der Aktualisierung die Verpflichtungen und Optionen für Importeure und Nicht-EU-Lieferanten, die Anwendung des Übergangszeitraums und die Verwendung generischer Komponentenkennungen klargestellt. Klarstellungen zu Aktualisierungsregeln für Gruppenübermittlungen wurden ebenfalls aufgenommen.

Derzeit existieren Übersetzungen nur für die vorherige Version 4. Unternehmen können sich noch auf diese Version beziehen, bis die aktualisierten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.

Der CLP-Verordnung wurde 2017 ein neuer Anhang VIII hinzugefügt, mit dem harmonisierte Informationsanforderungen für Meldungen gemäß Artikel 45 umgesetzt werden. Diese Informationen werden den benannten Stellen in dem Mitgliedstaat übermittelt und für gesundheitliche Notfallmaßnahmen (Giftnotrufzentralen) verwendet.

In Anhang VIII wird ein eindeutiger Formelidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI) festgelegt, der auf dem Etikett des Gemisches vorgeschrieben ist und eine eindeutige Verbindung zwischen einem in Verkehr gebrachten Gemisch und den für gesundheitliche Notfallmaßnahmen zur Verfügung gestellten Informationen herstellt.

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