Kennzeichnung fehlt
Die BAM hat auf die Gefahren eines derzeit vermehrt eingeführten und unzureichend gekennzeichneten Stoffs hingewiesen.
(ak) Gegenwärtig wird der Stoff 5-(Ethylthio)-1H-tetrazol (technisch rein; CAS-Nummer: 89797-68-2) vermehrt nach Deutschland eingeführt, verbracht und hergestellt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet, ohne dass auf dessen explosive Eigenschaften hingewiesen bzw. der Stoff entsprechend gekennzeichnet wird. Daraus wies die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hin. Sie hatte die Explosionsgefährlichkeit dieses Stoffes nach dem deutschen Sprengstoffgesetz festgestellt und bekannt gemacht (Feststellungsbescheid Nr. 438 vom 10. April 2003).
Nach EG-Richtlinie 67/548/EWG müsse der Stoff daher auch mit R2 und nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) entsprechend seiner explosiven Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet werden. Die BAM wies zudem auf die sich aus der Stoffgruppenzuordnung nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 40 und 41 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) ergebenden Straf- und Bußgeldvorschriften hin.

