Kandidaten für die Zulassungspflicht

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat auf ihrer Internetseite die Liste nach Anhang XIV der REACH-Verordnung veröffentlicht. Bereits jetzt sind damit einige Verpflichtungen verbunden.

Die Kandidatenliste der ECHA wird den bisher leeren Anhang XIV in einem mehrstufigen Verfahren mit besonders besorgniserregenden Stoffen füllen. Den ersten Schritt haben die nun veröffentlichten Stoffe bereits überstanden: Interessierte konnten dazu bis zum 14. August wissenschaftlich fundierte Kommentare äußern.

 

Als nächsten Schritt entscheiden die Behörden, welche Stoffe des jetzigen Vorschlags tatsächlich zulassungspflichtig werden sollen. Über die bereits jetzt geltenden Verpflichtungen von Herstellern und Importeuren informiert ein englischsprachiges Merkblatt: Hersteller und Lieferanten von Produkten, die solche in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten, müssen ihren Kunden ab sofort ihnen bekannte, ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.

 

Die Lieferanten der aufgeführten Stoffe sind verpflichtet, ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zu überlassen. Ein solches müssen auch die Lieferanten von Zubereitungen den Empfängern auf Nachfrage hin aushändigen, wenn ihre Zubereitung einen der Stoffe in einer Konzentration von mindestens 0,1 Prozent enthält. Bei gasförmigen Zubereitungen müssen es mindestens 0,2 Prozent sein.

 

Ab dem 1. Dezember 2011 gilt eine Meldepflicht für Hersteller oder Importeure von Produkten, wenn einer ihrer Artikel einen zulassungspflichtigen Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Prozent enthält, falls dies insgesamt eine Menge von über einer Tonne jährlich ergibt.

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