Fünf Neue in der SVHC-Liste

In die SVHC-Liste werden fünf weitere Stoffe aufgenommen

(ur) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat mit Datum vom 23. Januar 2024 fünf neue Chemikalien in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (substances of very high concern – SVHC) aufgenommen. Einer der neu aufgenommen Stoffe ist fortpflanzungsgefährdend, drei sind sehr persistent und sehr bioakkumulierbar und einer ist fortpflanzungsgefährdend und persistent, bioakkumulierbar und toxisch. Sie sind in Produkten wie Tinten und Tonern, Kleb- und Dichtstoffen sowie Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten.
Einen bestehenden Eintrag (Dibutylphthalat) in der Kandidatenliste hat die ECHA aktualisiert, um seine endokrinschädigenden Eigenschaften für die Umwelt aufzunehmen.

Die Kandidatenliste umfasst nun 240 Einträge – einige sind Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist.

Bei den fünf Neuaufnahmen handelt es sich um

  • 2,4,6-tri-tert-butylphenol, CAS-Nr.: 732-26-3, Grund für die Aufnahme nach REACH: fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57 c)), persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) (Artikel 57 d))
  • 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, CAS-Nr.: 3147-75-9, Grund für die Aufnahme nach REACH: sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) (Artikel 57 e)),
  • 2-(Dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on, CAS-Nr.: 119344-86-4, Grund für die Aufnahme nach REACH: fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57 c))
  • Bumetrizol, CAS-Nr.: 3896-11-5, Grund für die Aufnahme nach REACH: vPvB (Artikel 57 e))
  • Oligomerisierungs- und Alkylierungsreaktionsprodukte von 2-Phenylpropen und Phenol, EG-Nr.: 700-960-7, Grund für die Aufnahme nach REACH: vPvB (Artikel 57 e))


Der Eintrag für Dibutylphthalat , CAS-Nr.: 84-74-2, Grund für die Aufnahme nach REACH: Endokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt), wurde aktualisiert

Im Rahmen von REACH haben Unternehmen rechtliche Verpflichtungen, wenn ihr Stoff – entweder als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen – in die Kandidatenliste aufgenommen wird.
Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste enthalten, der eine Konzentration von 0,1 % (Gewichtsprozent) überschreitet, müssen ihren Kunden und Verbrauchern genügend Informationen zur Verfügung stellen, um sie sicher verwenden zu können. Die Verbraucher haben das Recht, die Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen die ECHA innerhalb von sechs Monaten nach seiner Aufnahme in die Liste (23. Januar 2024) benachrichtigen, wenn ihr Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste enthält. Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste, die entweder als solche oder in Gemischen geliefert werden, müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Nach der Abfallrahmenrichtlinie müssen Unternehmen der ECHA auch melden, wenn die von ihnen hergestellten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Diese Meldung wird in der ECHA-Datenbank für bedenkliche Stoffe in Produkten (SCIP) veröffentlicht.

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