In einem „Helpdesk Focus“ gibt die BAuA einen Überblick über Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen.
(mk) Bestimmte Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die in Feuerlöschschäumen verwendet werden, sind Gegenstand verschiedener Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und in der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP). Wegen der Gefahren für Mensch und Umwelt gerieten PFAS in den vergangenen Jahren in den Fokus der Regulierungsbehörden.
Die Europäische Kommission hat verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen schrittweise einzustellen. Verwendungsbeschränkungen und -verbote, welche die Komplexität im Umgang mit PFAS, die in Feuerlöschschäumen eingesetzt werden, erhöhen, sind neu hinzugekommen oder befinden sich in Planung. In einem neuen „Helpdesk Fokus: REACH“ stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vor, welche Anforderungen nun gelten. Darin werden FAQs zum Umgang mit PFAS in Feuerlöschschäumen beantwortet.
So sind bestimmte Beschränkungsmaßnahmen für PFAS in Feuerlöschschäumen in der REACH-Verordnung sowie Verbote in der POP-Verordnung geregelt. Im Sommer 2025 fand die Veranstaltung „PFAS in Feuerlöschschäumen: Herausforderung annehmen und handeln, bevor es brennt“ der Bundesstelle für Chemikalien an der BAuA statt, bei der sich Teilnehmer einen Überblick über die aktuellen und anstehenden Regelungen verschaffen konnten. Fragen, die im Rahmen der Veranstaltungen gestellt wurden, werden in der neuen Helpdesk-Fokus-Ausgabe der BAuA beantwortet.
In dem Dokument sind die Fragen den einzelnen Stoffen bzw. Stoffgruppen zugeordnet. Die Regulierung der PFAS wird in der Regel über Gruppeneinträge zugeordnet – z.B. PFHxA (Perfluorhexansäure), ihre Salze und PFHxA-verwandte Verbindungen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt stoffspezifisch und richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen in den Einträgen in der REACH- und POP-Verordnung. Die BAuA weist darauf hin, dass sich die Angaben zur Regulierung der Stoffe auf den Stand Februar 2026 beziehen.
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