Explosionsgefährliche Stoffe zugeordnet
Die BAM hat die siebzehnte Liste von Feststellungen bekannt gemacht, welche sie aufgrund von § 2 Abs. 2 SprengG getroffen hat.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat mit Datum vom 1. Februar 2019 die Siebzehnte Liste von Feststellungen, welche die BAM aufgrund von § 2 Abs. 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) [Fassung vom 10. September 2002 – BGBl. 2002 I S. 3518] getroffen hat, bekannt gemacht (BAnz AT 26.02.2019 B3).
Die Feststellungen beziehen sich auf zehn neue Stoffe gemäß § 1 Abs. 4 SprengG, deren Explosionsgefährlichkeit festgestellt wurde. Die lfd. Nrn. des Feststellungsbescheides lauten 472 bis 481. Diese Stoffe sind in der Bekanntmachung der explosionsgefährlichen Stoffe gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 SprengG vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986, 1987 S. 2635) in den Stoffgruppen A, B oder C der Liste II noch nicht enthalten.
Durch die in den Feststellungen vorgenommene Zuordnung der jeweiligen Stoffe zu einer der Stoffgruppen A, B oder C zum SprengG finden die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften in gleichem Umfang Anwendung, wie es für die Stoffgruppen A, B oder C nach § 1 Abs. 4 SprengG vorgeschrieben ist.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 15. November 2010 (BAnz. S. 4004).

