EuGH: Urteil zu Titandioxid

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Nichtigerklärung der Einstufung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff bestätigt.

(os) Bereits im Jahr 2016 legte die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitsschutz) (ANSES, Frankreich) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag vor, Titandioxid als karzinogenen Stoff bei Einatmen einzustufen. Im folgenden Jahr gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA eine zustimmende Stellungnahme zur Einstufung dieses Stoffes ab.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erließ die Kommission im Jahr 2019 dann eine Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid, in der sie feststellte, dass es sich um einen Stoff handele, bei dem der Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen bestehe, wenn er in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet werde.

Diese Einstufung und Kennzeichnung wurde von verschiedenen Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Lieferanten von Titandioxid vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten, woraufhin das Gericht mit dem Urteil vom 23. November 2022 die streitige Einstufung für nichtig erklärte.

Gegen dieses Urteil des Gerichts haben Frankreich und die Kommission Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Mit seinem Urteil vom 1. August 2025 wies der EuGH die Rechtsmittel zurück und bestätigte damit das Urteil des Gerichts sowie die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung von Titandioxid als karzinogen.

In der entsprechenden Pressemitteilung wird dazu Folgendes erläutert:
„Der Gerichtshof führt aus, dass das Gericht zwar die Grenzen der von ihm vorzunehmenden Kontrolle überschritten hat, die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung und Kennzeichnung aber gleichwohl gerechtfertigt ist. Das Gericht hat nämlich zu Recht entschieden, dass der RAC nicht alle für die Bewertung der fraglichen wissenschaftlichen Studie relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.“

Die Entscheidung des EuGH ist sofort rechtkräftig. Das bedeutet, die Einstufung ist aufgehoben und die bisherigen Kennzeichnungspflichten sind nicht mehr anzuwenden. Der Eintrag zu Titandioxid wird aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 gestrichen werden.

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