Einstufung in Gefahrenklassen und Reproduktionstoxizität

In der CLP-Verordnung werden neue Anmerkungen zu bestimmten Stoffen und Gemischen eingetragen

(ur) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1434 vom 25. April 2023 ändert die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (19. ATP – adaptation to technical and scientific progress) werden drei Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 angefügt (ABl. 2023 L 176 S. 3).

In Abschnitt 1.1.3.1 wird zur Einstufung in Gefahrenklassen für Stoffgruppen mit gemeinsamen und unterschiedlichen Bestandteilen die  Anmerkung X eingefügt. Anmerkungen 11 und 12 in Abschnitt 1.1.3.2 legen fest, unter welchen Bedingungen Gemische als reproduktionstoxisch eingestuft werden müssen.

Die Verordnung tritt am 31. Juli 2023 in Kraft.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1435 mit Datum vom 2. Mai 2023 (ABl. 2023 L 176 S. 6) werden die neuen Anmerkungen für Stoffe und Gemische (X, 11 und 12) in die letzte Spalte der Tabelle 3 des Anhangs VI Teil 3 der CLP aufgenommen (20. ATP). Anmerkung 11 wird für

  • Borsäure [1] und [2]
  • Dibortrioxid
  • Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat; [1]  
  • Dinatriumtetraborat wasserfrei; [2]
  • Orthoborsäure Natriumsalz; [3]
  • Dinatriumtetraborat-Decahydrat; [4] und
  • Dinatriumtetraborat-Pentahydrat; [5]

eingetragen. Anmerkung X und 12 wird für

  • 2-Ethylhexansäure und ihre Salze

eingetragen.

Die Verordnung tritt am 31. Juli 2023 in Kraft und gilt ab dem 1. Februar 2025.

Lieferanten dürfen die im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Stoffe und Gemische ab dem 31. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung einstufen, verpacken und kennzeichnen.


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