CLP-Verordnung: Notfallinformationen neu geregelt

Der neue Anh. VIII der CLP-Verordnung legt fest, wie künftig harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen einzureichen und anzugeben sind.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) ergänzt und den Anh. VIII über „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“ hinzugefügt. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2017/542 vom 22. März 2017 (ABl. L 78 S. 1), die am 12. April 2017 in Kraft tritt und ab 1. Januar 2020 gilt. Der neue Anhang bezieht sich auf den hinzugefügten Abs. 7 in Art. 25, der fordert, dass künftig ggf. ein eindeutiger Rezepturidentifikator auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen ist.

Auf nationaler Ebene reichen Importeure und nachgeschaltete Anwender bei den benannten Stellen Informationen zu den in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen ein. Diese Informationen enthalten üblicherweise die Produktkennung, die Gefahrenkennzeichnung, Informationen zur Zusammensetzung sowie toxikologische Informationen; u.a. stützen sich die Giftnotrufzentralen auf diese Informationen.

Eine Überprüfung der Europäischen Kommission ergab, dass es im Hinblick auf die geforderten Informationen in den Mitgliedstaaten bedeutende Unterschiede bei den derzeit verwendeten Meldesystemen, Datenformaten und länderspezifischen Anforderungen gibt. Daher müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Gemische in Verkehr bringen, für Informationen, die sich häufig ähneln, mehrere Mitteilungen in verschiedenen Formaten einreichen. Diese Vielfalt führt zudem zu Inkonsistenzen bei den Informationen, welche dem medizinischen Fachpersonal und der Öffentlichkeit bei Vergiftungsfällen zur Verfügung stehen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/542 werden die einzureichenden Informationen harmonisiert und ein Format für deren Einreichung festgelegt, was die Kosten bedeutend senken und zusätzlich die gesundheitliche Notversorgung verbessern soll. Hinzu kommen neue Anforderungen an die Kennzeichnung.

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