CLP und Transportverpackungen
Die ECHA hat die „Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung“ in der Version 3.0 mit Stand Juli 2017 nun auch in Deutsch veröffentlicht.
(mih) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die „Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)“ in der Version 3.0 mit Stand Juli 2017 nun auch in Deutsch veröffentlicht. Diese Leitlinien enthalten Anleitungen zu den in der CLP-Verordnung genannten Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen. Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen u.a.:
- 8. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (8. ATP – adaptation to technical and scientific progress) berücksichtigt (Verordnung (EU) 2016/918 vom 19. Mai 2016 (ABl. L 156 S. 1) und Berichtigung vom 18. Oktober 2016 (ABl. L 280 S. 41)),
- neuer Abschn. 5.4.2 hinzugefügt, um klarzustellen, ob und ggf. wie Transportverpackungen, in denen Lieferverpackungen gebündelt sind, gemäß CLP zu kennzeichnen sind,
- Sicherheitshinweise (P-Sätze – Precautionary Statements) gemäß 8. ATP aktualisiert.
Der neue Abschn. 5.4.2 stellt für „Transportverpackungen“ (Gefahrgutrecht: „Umverpackungen“) klar:
- Während der Beförderung müssen diese nicht gemäß CLP gekennzeichnet sein.
- Nach Abschluss der Beförderung müssen sie entweder gemäß CLP (nach)gekennzeichnet werden oder die (gemäß CLP gekennzeichneten) Außenverpackungen sind aus der Transport- bzw. Umverpackung auszupacken.
Der neue Abschn. 5.4.2 stellt weiterhin nicht klar, wie im Fall verschieden gekennzeichneter Innenverpackungen die Außenverpackung gekennzeichnet werden soll.

