CLP: Notfallinformationen zentral einreichen

Die für Giftnotrufzentralen wichtigen Informationen zu Stoffen und Gemischen sollen künftig über ein neues, noch zu schaffendes Anmeldeportal der EU übermittelt werden.

(mih) Mitte Dezember vergangenen Jahres hat sich der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) dafür ausgesprochen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um ein neues Anmeldeportal der EU zu schaffen. Damit soll es Unternehmen ermöglicht werden, ihre Informationen zu Stoffen und Gemischen, welche u.a. für Giftnotrufzentralen wichtig sind, einzureichen. Es ist vorgesehen, diese Informationen zentral zu speichern und sie auch für Prüfzwecke sowie Abfragen der einreichenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist die ECHA unter bestimmten Voraussetzungen bereit, eine Option für Mitgliedstaaten zu entwickeln, damit sie die Meldungsdatenbank durchsuchen können.

Die grundsätzliche Verpflichtung, gefährliche Produkte zu melden, um in Notfällen beraten zu können, ist in Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2017/542 vom 22. März 2017 (ABl. L 78 S. 1), die am 12. April 2017 in Kraft getreten ist und ab 1. Januar 2020 gilt, hatte die Europäische Kommission der CLP-Verordnung den Anh. VIII hinzugefügt. Darin sind u.a. die einzureichenden Informationen, welche für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen erforderlich sind, harmonisiert und ein Format für deren Einreichung definiert.

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