ChemVerbotsV: Hinweise zum Sachkundenachweis

Um die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und Fortbildungsveranstaltungen weitgehend zu harmonisieren, hat das BMU Hinweise und Empfehlungen bekannt gemacht.

(mih) Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische in den Verkehr bringt (d.h. abgibt oder für Dritte bereitstellt oder in bestimmter Weise hieran beteiligt ist), hat seine Sachkunde nachzuweisen. Das Verfahren dazu – u.a. wer der Sachkunde bedarf und wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird – ist in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) festgelegt. Der Nachweis der Sachkunde erfordert, dass die betreffende Person entweder eine der in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen besitzt oder eine Prüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bestanden hat.

Allerdings sind die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und erforderliche Fortbildungsveranstaltungen, um die Sachkunde aufrechtzuerhalten, nicht im Detail geregelt. Um diese Anforderungen weitgehend zu harmonisieren, haben die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ aufgestellt (Bekanntmachung des BMU vom 17. Mai 2018, BAnz AT 08.06.2018 B3). Sie wurden von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) am 21. März 2018 beschlossen.

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