ChemVerbotsV angepasst

Die Änderungen betreffen die Abgabe und das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische sowie von Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten.

(mih) Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen [17. BImSchV] und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung [ChemVerbotsV]“ mit Datum vom 13. Februar 2024 bekannt gemacht (BGBl. 2024 I Nr. 43). Die Verordnung dient der Umsetzung verschiedener europäischer Richtlinien und Durchführungsbeschlüsse.

Die Änderungen in der ChemVerbotsV betreffen Ausnahmen (§ 5) für die Abgabe (Abschn. 3) von Kraftstoffen, die für die Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind. Zudem werden die „Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote“ und die „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe“ angepasst.

Die Änderungsverordnung tritt am 16. Februar 2024 in Kraft. Davon ausgenommen sind Teile der Anpassungen in Anlage 1 ChemVerbotsV, die am 7. August 2026 in Kraft treten.

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