Chemikalienrecht soll sich ändern

Im Fokus stehen eine Neufassung der ChemVerbotsV und eine Aktualisierung der ChemSanktionsV.

(mih) Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) streben Änderungen im Chemikalienrecht an. Im Fokus stehen

  • die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) und
  • die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV).

Es ist vorgesehen, die ChemVerbotsV mit einer „Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien“ (Download: Entwurf und Begründung) zu novellieren. Das BMUB hat die schriftliche Anhörung der beteiligten Kreise und der Länder gestartet.

Angesichts des erheblichen Überarbeitungsbedarfs der ChemVerbotsV ist eine Neufassung geplant. Die Novellierung berücksichtigt insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte:

  • Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind viele der Verbotsregelungen in Anh. 1 ChemVerbotsV überflüssig geworden; Anh. 1 wurde auf den national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
  • Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) ist es erforderlich, die Kennzeichnungsregelungen, an welche die Abgabevorschriften anknüpfen, zu ändern; wegen der großen Unterschiede im alten und neuen Kennzeichnungssystem muss der Anwendungsbereich praxisgerecht geändert werden.
  • Die problematische Komplexität der bisherigen Regelungen mit Ausnahmen und Rückausnahmen, bedingt durch zahlreiche Änderungen seit 1993, sollte durch eine transparente und anwenderfreundliche Struktur abgelöst werden.
  • Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, war über die bisherigen Regelungen zu neun Grundstoffen für Sprengstoffe zu entscheiden.

Dagegen ist die schriftliche Anhörung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ChemSanktionsV beendet. Die ChemSanktionsV enthält Straf- und Bußgeldtatbestände, um Verstöße gegen in Deutschland unmittelbar geltende chemikalienrechtliche EG- und EU-Verordnungen zu ahnden.

Der Aktualisierungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf:

  • die Schaffung von Sanktionsnormen für die bisher noch nicht unmittelbar sanktionsbewehrten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung),
  • die Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die seit 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (fluorierte Treibhausgase – F-Gase),
  • die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 durch die seit 1. März 2014 in Kraft befindliche Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung),
  • verschiedene Änderungen des Anh. XVII REACH-Verordnung zu stoffbezogenen Verboten und Beschränkungen.

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