Blei in PVC-Erzeugnissen

EU-Kommission legt Grenzwert für Bleikonzentration in PVC-Produkten fest. Es gibt Ausnahmen und Übergangsfristen

(ur) Mit der Verordnung (EU) 2023/923 vom 3. Mai 2023 ändert die Europäische Kommission Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC (ABl. 2023 L 123 S.1).

Damit werden PVC-Produkte, die Blei inklusive seiner Verbindungen enthalten, beschränkt, wobei Ausnahmen und Übergangsfristen für spezifische Produkte eingeräumt werden. Hinzukommen Kennzeichnungspflichten für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten.

Die Änderungen beziehen sich auf Eintrag 63 Spalte 2 (Blei und seine Verbindungen) des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem die Absätze 15 bis 20 angefügt werden.

Ab dem 29. November 2023 dürfen Erzeugnisse, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids (PVC) hergestellt sind, nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.

  • Für PVC-Silizium-Separatoren in Bleibatterien gilt dies nach dem 28. Mai 2033.
  • Für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten, gilt dies ab dem 28. Mai 2025.
  • Für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, gilt dies ab dem 28. Mai 2033, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt.

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus Profilen und Platten für unterschiedliche Anwendungsbereiche (Absatz 18, Buchstabe a – d) rückgewonnen wurde, nur für die erneute Herstellung dieser Produkte verwendet werden.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: „Enthält ≥ 0,1 % Blei“.

Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen. Auf Verlangen der Behörden müssen Nachweise vorgelegt werden, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Rezyklatgehalts ausgestellt wurden. 

Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Rezyklatgehalts darstellt.

Um eine doppelte Regulierung zu vermeiden, sind in Absatz 19 Ausnahmeregelungen für Erzeugnisse festgelegt, für die bereits die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder andere Rechtsvorschriften der Union gelten, in denen der Bleigehalt von PVC geregelt ist.

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