Bisphenol A bleibt uneingeschränkt auf der SVHC-Liste

Das Gericht der Europäischen Union weist Klage des Verbands PlasticEurope ab

(ur) Auf Basis eines Dossiers der französischen Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz (ANSES) hatte der Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) einstimmig beschlossen, Bisphenol A (BPA) als besonders besorgniserregenden Stoff nach den Kriterien des Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung einzustufen.

Am 4. Januar 2017 erließ der Direktor der ECHA einen Beschluss, mit dem BPA in die Liste der für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Art. 59 Abs. 1 der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde.
Dagegen klagte der Verband PlasticsEurope, zu dessen Mitgliedern vier Unternehmen gehören, die BPA vertreiben. Der Verband begründete seine Klage u.a. damit, dass es sich um eine Zwischenverwendung handle, die gemäß Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung vom gesamten Titel VII ausgenommen sei und somit nicht in den Anwendungsbereich der Art. 57 und 59 falle und nicht zugelassen werden müsse.

Die fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Klage abgewiesen. In seinem Urteil vom 11. Juli 2019 macht das Gericht darauf aufmerksam, dass ein Stoff, der als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt oder als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird, nicht automatisch von sämtlichen Bestimmungen der REACH-Verordnung ausgenommen ist. Ein solcher Stoff ist somit nicht dem in dieser Verordnung vorgesehenen Ermittlungsverfahren entzogen. Die in Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung vorgesehene Ausnahme betrifft nämlich nur das Zulassungsverfahren. Die Verordnung verwehrt es jedoch nicht, dass ein Stoff als besonders besorgniserregend eingestuft werden kann, selbst wenn er nur als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt oder als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts die Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt nicht relevant ist, da die mit dieser Verwendung im Zusammenhang stehenden Informationen nicht die inhärenten Eigenschaften dieses Stoffes betreffen, während die Ermittlung und die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste allein aufgrund der inhärenten Eigenschaften eines Stoffes und nicht aufgrund der Verwendungen dieses Stoffes erfolgt.

Wird ein Stoff in die SVHC-Liste aufgenommen, sind Lieferanten u.a. sofort verpflichtet,

  • ein Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen,
  • über die sichere Verwendung aufzuklären,
  • auf Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen zu reagieren und
  • unter bestimmten Bedingungen die ECHA zu notifizieren.

Der Verband hatte auch argumentiert, dass der Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße: Die Aufnahme von Zwischenverwendungen in die Kandidatenliste überschreite die Grenzen dessen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sei.
Auch dieses Argument weist das Gericht zurück und erklärt, dass der angefochtene Beschluss durchaus dem Ziel entspricht, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe innerhalb der Lieferkette und mit den Verbrauchern gemeinsam zu nutzen. Es stellt fest, dass die rechtlichen Wirkungen dieses Beschlusses nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Bisphenol A wird u.a. als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Polymeren und als Nichtzwischenprodukt bei der Herstellung von Thermopapier verwendet. Der Stoff wurde durch eine EU-Verordnung am 19. Juli 2016 (ABl 2016, L 195, S. 11) als reproduktionstoxisch eingestuft.

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