23. ATP der CLP-Verordnung

In der Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe werden zehn Einträge geändert und 22 Einträge hinzugefügt.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe geändert. Diese Anpassung an dena technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (23. ATP – adaptation to technical and scientific progress) geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/1222, 20.6.2025).

Mit der Verordnung (EU) 2025/1222, die am 10. Juli 2025 in Kraft tritt und ab 1. Februar 2027 gilt, werden in Anh. VI Teil 3 Tabelle 3 CLP (Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe) zehn Einträge geändert und 22 Einträge hinzugefügt. Geändert wurden z.B. die Einträge von α-Methylstyrol, 1,1-Dichlorethylen und Folpet. Neu aufgenommen wurden u.a. die Stoffe Distickstoffoxid, Ozon, Bariumchromat und Triphenylphosphat sowie der Biozidwirkstoff Dinotefuran.

Wie üblich gibt es einen Übergangszeitraum, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Sie können Stoffe und Gemische jedoch freiwillig bereits ab 10. Juli 2025 gemäß der nun geänderten CLP-Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.

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