Bestehende Regelungen sinngemäß anwenden

Das BMAS hat erläutert, wie die GefStoffV und die TRGS anzuwenden sind, nachdem die CLP-Verordnung nun in vollem Umfang gilt.

(mih) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist am 1. Juni auch für die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen in Kraft getreten. Gemische mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet waren, dürfen noch bis 1. Juni 2017 verkauft bzw. abgegeben werden.

Laut einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 6. Juli gilt die CLP-Verordnung unmittelbar für das Inverkehrbringen. Hinsichtlich dieser Regelungen verweist die derzeitige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bereits heute deklaratorisch auf die CLP-Verordnung. Noch vorhandene Bezüge nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG) würden keine Wirkung mehr entfalten.

Die nationalen Regelungen in der GefStoffV und im technischen Regelwerk sind noch nicht vollständig auf die neuen EU-Regelungen umgestellt. Bis zum Erlass der neuen GefStoffV empfiehlt das BMAS, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen sinngemäß die bestehenden Regelungen auf die nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische anwenden. Dies gelte auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen unverändert angewendet werden können.

Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BkGS) 408 „Anwendung der GefStoffV und TRGS bei Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ behält laut BMAS weiterhin Gültigkeit. Insbesondere sei es nicht erforderlich, die innerbetriebliche Kennzeichnung sofort umzustellen.

Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde auch die GefStoffV zum 1. Juni 2015 geändert. Diese Änderung diente jedoch ausschließlich dazu, die Explosionsschutzregelungen in der GefStoffV zusammenzuführen. Eine Anpassung an die CLP-Verordnung erfolgte nicht.

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