Damit wird in REACH die neue Einstufung von Stoffen als CMR gemäß CLP berücksichtigt.
(mih) Die REACH-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die gemäß CLP-Verordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind (Einträge 28 bis 30 in sowie Anlagen 1 bis 6 zu Anh. XVII REACH). Gleiches gilt für Gemische, welche diese Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationen enthalten.
Um die neue Einstufung von Stoffen als CMR in der CLP-Verordnung (Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/197, 5.1.2024)) zu berücksichtigen, hat die Europäische Kommission die Anlagen 2, 4 und 6 zu Anh. XVII REACH geändert und fünf, einen bzw. zwölf Einträge hinzugefügt. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2025/1731 vom 8. August 2025 zur Änderung der REACH-Verordnung in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L, 2025/1731, 11.8.2025).
Zudem wird Cumol in Flugkraftstoffen von der Beschränkung für die Einträge 28, 29 und 30 in Anh. XVII REACH ausgenommen. Der Anlage 11 zu Anh. XVII REACH wird ein entsprechender Eintrag hinzugefügt.
Die neuen Vorgaben gelten seit dem 31. August 2025 (Cumol) bzw. 1. September 2025.
REACH = Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
CLP = Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
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