Titandioxid: Bekanntmachung zur 14. ATP der CLP-Verordnung

Bestimmte Formen von Titandioxid unterliegen nicht der harmonisierten Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 2 durch Inhalation.

(mih) Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm unterliegt nicht der harmonisierten Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 2 durch Inhalation. Die in Anh. III Nr. 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Europäischen Kommission enthaltene Zeile mit der Indexnummer 022-006-00-2 wird für nichtig erklärt.

Dies geht aus der „Bekanntmachung über die harmonisierte Einstufung von Titandioxid als karzinogener Stoff der Kategorie 2 durch Inhalation gemäß der Verordnung (EG) Nr.  1272/2008 […]“ vom 10. Dezember 2025 (ABl. C, C/2025/6670, 10.12.2025) hervor.

Im Anschluss an mehrere Klagen (Rechtssachen T-279/20, T-283/20 und T-288/20), die für die Zwecke des Urteils verbunden wurden, erklärte das Gericht mit seinem Urteil vom 23. November 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm teilweise für nichtig. Frankreich und die Kommission legten beim Gerichtshof der EU gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel ein, das vom Gerichtshof mit Urteil vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-71/23 P und C-82/23 P zurückgewiesen wurde. Die teilweise Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission durch das Gericht bleibt daher bestehen.

Darüber hinaus gelten auch die folgenden Teile der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 als für nichtig erklärt: Anh. I, Anh. II sowie in Anh. III Anmerkung W und Anmerkung 10.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 vom 4.  Oktober 2019 (ABl. 2020 L 44. S. 1) war die 14. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (14. ATP) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP).

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