Anh. VIII CLP: Neue Leitlinien zu Informationspflichten

Die ECHA erläutert darin, wie nachgeschaltete Anwender und Importeure den zuständigen Stellen (u.a. Giftinformationszentren) die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen können.

(mih) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat neue Leitlinien in Zusammenhang mit Art. 45 und Anh. VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) veröffentlicht: Guidance on harmonised information relating to emergency health response – Annex VIII to CLP liegt nun in der Version 1.0 mit Stand Februar 2019 vor.

In den englischsprachigen Leitlinien sind die für bestimmte gefährliche Gemische geltenden Mitteilungspflichten, die von nachgeschalteten Anwendern und Importeuren zu erfüllen sind, erläutert. Pflichten anderer Akteure, wie Händler, sind derzeit nicht berücksichtigt. Den zuständigen Stellen sollen so relevante Informationen über in Verkehr gebrachte gefährliche Gemische zur Verfügung stehen, um präventive Maßnahmen sowie medizinische Notfallmaßnahmen bei Unfällen, z.B. über sog. Giftinformationszentren, weitergeben zu können.

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