Änderung REACH Anhang V

Gärrückstände sind von der Registrierungspflicht ausgenommen

(ur) Mit der Verordnung (EU) 2019/1691 vom 9. Oktober 2019 - veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 259 S. 9) - wird der Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert.

Nummer 12 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „12. Kompost, Biogas und Gärrückstände.“

Hintergrund: Durch die Aufnahme von Gärrückständen in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 soll klargestellt werden, dass Gärrückstände aus Gründen, die auch die Ausnahme von Kompost und Biogas rechtfertigen, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, womit Unsicherheiten für Erzeuger und Verbraucher von Gärrückständen sowie für die Durchsetzungsbehörden ausgeräumt werden sollen.

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