8. ATP der CLP-Verordnung berichtigt
Die Korrekturen der achten Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt betreffen Anh. I und II.
(mih) Mit der Verordnung (EU) 2016/918 vom 19. Mai 2016 (ABl. L 156 S. 1) hatte die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zum achten Mal an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst (8. ATP – adaptation to technical and scientific progress). Mit der 8. ATP wurde die CLP-Verordnung an die fünfte überarbeitete Fassung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) von 2013 angeglichen. Die 8. ATP der CLP-Verordnung ist nun mit Datum vom 18. Oktober 2016 berichtigt worden (ABl. L 280 S. 41).
Die Korrekturen betreffen in der CLP-Verordnung:
- Anh. I Teil 3 Abschn. 3.3.3.3.2 zweiter Satz
- Anh. I Teil 4 Abschn. 4.1.3.2 Abb. 4.1.2
- Anh. I Teil 4 Abschn. 4.1.3.5.2 Buchstabe a letzter Satz
- Anh. II Teil 2 Abschn. 2.8.
Die 8. ATP ist am 4. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie gilt ab 1. Februar 2018; freiwillig dürfen die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften schon vorher angewendet werden. Stoffe und Gemische, die gemäß CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß 8. ATP neu gekennzeichnet und verpackt werden.

