8. ATP der CLP-Verordnung

Die erneute Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt berücksichtigt die fünfte überarbeitete Fassung des GHS von 2013.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) erneut an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst (8. ATP – adaptation to technical and scientific progress). Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2016/918 vom 19. Mai 2016 (ABl. L 156 S. 1).

Mit der 8. ATP wird die CLP-Verordnung an die fünfte überarbeitete Fassung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) von 2013 angeglichen. Die Änderungen in Art. 23 Buchstabe f sowie in den Anh. I bis VII CLP-Verordnung betreffen u.a.:

  • ein neues Alternativverfahren, um oxidierende Feststoffe einzustufen;
  • die Vorschriften für die Einstufung in die Gefahrenklassen hautätzend/hautreizend und schwer augenschädigend/augenreizend;
  • Aerosole;
  • mehrere Sicherheitshinweise;
  • die Reihenfolge einiger Sicherheitshinweise.

Aufgrund der vierten Überarbeitung des GHS wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8. Mai 2013 (ABl. L 149 S. 1) eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, eingeführt. Diese Ausnahmeregelung bleibt zwar inhaltlich unverändert, allerdings werden die Gefahren, welche diese Ausnahmeregelung betreffen, präziser formuliert.

Zudem wird bei der Kennzeichnung von Gemischen, die Isocyanate und bestimmte epoxidhaltige Verbindungen enthalten, Redundanz vermieden, ohne Abstriche bei den vor Langem eingeführten und wohlbekannten spezifischen Informationen über das Vorliegen dieser beiden besonderen sensibilisierenden Stoffe zu machen. Daher wird nicht vorgeschrieben, den Gefahrenhinweis EUH208 zu verwenden, wenn ein Gemisch bereits mit den Gefahrenhinweisen EUH204 oder EUH205 gekennzeichnet ist.

Die 8. ATP tritt am 4. Juli 2016 in Kraft. Sie gilt ab 1. Februar 2018; freiwillig dürfen die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften schon vorher angewendet werden. Stoffe und Gemische, die gemäß CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß 8. ATP neu gekennzeichnet und verpackt werden.

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