5. ATP zur CLP-Verordnung

Die Europäische Kommission hat die CLP-Verordnung zum zweiten Mal in diesem Jahr an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst.

(mih) Zum zweiten Mal in diesem Jahr hat die Europäische Kommission die CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst (5. ATP – adaptation to technical and scientific progress). Die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 vom 2. Oktober 2013 ändert die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures – CLP).

Die auf 18 Seiten zusammengestellten Änderungen betreffen Anhang IV und Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung und berücksichtigen

  • die fünfte überarbeitete Fassung des Global Harmonisierten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS),
  • aktualisierte Einstufungen für Stoffe, die bereits unter die harmonisierten Einstufungen fallen, sowie neue harmonisierte Einstufungen und 
  • Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 wurde im Amtsblatt der EU (ABl.) L 261 S. 5 bekannt gemacht. Sie tritt am 23. Oktober 2013 in Kraft.

Die Änderungen in Anhang IV CLP-Verordnung gelten für Stoffe ab 1. Dezember 2014 und für Gemische ab 1. Juni 2015. Die Änderungen in Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung gelten ab 1. Januar 2015; Ausnahme: 1. April 2016 für „pitch, coal tar, high-temp.“ (EG-Nr. 266-028-2) (damit sollen Unternehmen mehr Zeit bekommen, um insbesondere die Verpflichtungen zu erfüllen, die in Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland genannt sind – hier: Beförderung auf Binnenwasserstraßen). Zudem können verschiedene Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden.

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