16. ATP zur CLP

Missverständliche Anmerkungen korrigiert, um Rechtssicherheit zu schaffen

(ur) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/643 vom 3. Februar 2021 hat die Europäische Kommission Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert (ABl. 2021 L 133 S. 5).

Diese Änderungen in der 16. ATP betreffen die Anmerkungen J bis R in Abschnitt 1.1.3.1 sowie die Anmerkungen 8 und 9 in Abschnitt 1.1.3.2 jeweils im Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung.
Ausschlaggebend dafür waren einige Anmerkungen zu Stoffen, die ungenau waren und zu einer gewissen Unsicherheit bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen führten.

Die Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft.

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