15. ATP der CLP-Verordnung bringt neue Einträge

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 ändert Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

(ur) Die 15. ATP Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 ändert Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und passt sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an (ABl. 2020 L 261 S. 2). Sie tritt am 31. August 2020 in Kraft. Die Änderungen gelten ab 1. März 2022. Jedoch können Stoffe und Gemische bereits vor diesem Datum entsprechend der geänderten CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur zu diesen Vorschlägen sowie der Stellungnahmen der Betroffenen wurde die Tabelle in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert und 37 Einträge hinzugefügt. Zudem wurden in der Tabelle die Einträge zu 21 Indexnummern aktualisiert und die Einträge zu zwei Indexnummern gestrichen.

Nicht alle eingereichten Vorschläge wurden aufgenommen. So wurde die Umwelteinstufung für massives Blei nicht in den Anhang aufgenommen, weil es Zweifel gab, ob für massives Blei dieselbe Umwelteinstufung anzuwenden ist wie für die Pulverform von Blei. Für den Stoff 2-Butoxyethanol; Ethylenglycolmonobutylether (CAS-Nummer 111-76-2) wurden für die Gefahrenklasse „Akute Toxizität (Einatmen)“ neue wissenschaftliche Daten vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die Einstufung in diese Gefahrenklasse nach der auf älteren Daten beruhenden Empfehlung der Stellungnahme des RAC möglicherweise nicht angemessen ist. Diese Gefahrenklasse wurde daher in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht geändert.

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