11. ATP der CLP-Verordnung

Damit werden die chemischen Stoffbezeichnungen in der „Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“ an die Internationale chemische Bezeichnung angepasst und übersetzt.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2018/669 vom 16. April 2018 bekannt gemacht (ABl. 2018 L 115 S. 1). Damit passt sie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zum elften Mal an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an (11. ATP – adaptation to technical and scientific progress).

Mit der 11. ATP wird Tabelle 3 „Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“ in Teil 3 des Anh. VI CLP geändert. Damit werden die chemischen Stoffbezeichnungen an die Internationale chemische Bezeichnung angepasst und übersetzt. Dem Vernehmen nach sind keine neuen oder geänderten Stoffeinstufungen enthalten.

Die Verordnung (EU) 2018/669 tritt am 24. Mai 2018 in Kraft. Sie gilt ab 1. Dezember 2019. Damit Lieferanten flexibel agieren können, haben sie jedoch die Möglichkeit, diese Verordnung schon vorher anzuwenden, d.h., sie können Stoffe und Gemische schon vor 1. Dezember 2019 gemäß CLP in der durch die Verordnung (EU) 2018/669 geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken – auch im Interesse eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus. Den Lieferanten soll so genügend Zeit eingeräumt werden, um Kennzeichnungen und Verpackungen von Stoffen und Gemischen an die neue Sprachregelung anzupassen und noch vorhandene Bestände verkaufen zu können.

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